Norm
ABGB §472Rechtssatz
Die den Eigentümern der belasteten Liegenschaft auferlegte Verpflichtung, den Betrieb von Gewerben, die mit der Erzeugung von Lärm, übler Gerüche oder Dünste verbunden sind, zu unterlassen, in der Absicht, die Eigentümer der herrschenden Grundstücke vor derartigen Belästigungen zu schützen, kann als Dienstbarkeit vereinbart werden (Cottage-Servitut).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011533Dokumentnummer
JJR_19720302_OGH0002_0030OB00013_7200000_002