Rechtssatz
§ 32 der BArbSchutzV verpflichtet auch den Benützer eines Gerüstes (und nicht nur den Aufsteller und den Dienstgeber) zu dessen Überprüfung.Paragraph 32, der BArbSchutzV verpflichtet auch den Benützer eines Gerüstes (und nicht nur den Aufsteller und den Dienstgeber) zu dessen Überprüfung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013