RS OGH 1972/3/28 5Ob36/72, 1Ob136/74, 3Ob238/74, 3Ob6/77, 6Ob567/77, 1Ob564/78, 6Ob653/78, 8Ob209/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1972
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Norm

ZPO §396 B

Rechtssatz

Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muss die Klage, soweit nicht ausnahmsweise auch anderes Vorbringen zu berücksichtigen ist, alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Ist das Vorbringen unvollständig oder erscheint das Klagebegehren durch das bei der Entscheidung zu berücksichtigende tatsächliche Vorbringen rechtlich nicht begründet, dann ist das Klagebegehren abzuweisen. Die Klage muss daher, soll nicht bei Säumigkeit des Beklagten die Gefahr ihrer gänzlichen oder teilweisen Abweisung bestehen, neben jenen Angaben, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann, das Vorbringen sämtlicher wesentlicher Tatsachen enthalten, auf die sich der Anspruch in Hauptsachen und Nebensachen gründet. Diese Schlüssigkeit hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 36/72
    Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 36/72
  • 1 Ob 136/74
    Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 136/74
    Veröff: SZ 47/93
  • 3 Ob 238/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1975 3 Ob 238/74
    nur: Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muss die Klage, soweit nicht ausnahmsweise auch anderes Vorbringen zu berücksichtigen ist, alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. (T1)
  • 3 Ob 6/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 3 Ob 6/77
  • 6 Ob 567/77
    Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 567/77
    Beisatz: Hier: Rechtsgrund des Überganges einer Schadenersatzforderung im Wege der Legalzession aus den Tatsachenbehauptungen nicht ableitbar. (T2)
  • 1 Ob 564/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 564/78
    Auch; Veröff: EvBl 1978/181 S 577
  • 6 Ob 653/78
    Entscheidungstext OGH 01.09.1978 6 Ob 653/78
    Auch
  • 8 Ob 209/79
    Entscheidungstext OGH 14.09.1979 8 Ob 209/79
    Vgl
  • 4 Ob 536/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 536/80
    nur T1
  • 5 Ob 618/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 618/83
  • 7 Ob 683/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 683/88
    Auch; Veröff: MietSlg XL/32
  • 4 Ob 98/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 98/89
    Auch
  • 1 Ob 611/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 611/90
  • 1 Ob 516/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 516/93
    Auch; Beisatz: Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind, hat das Gericht, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt. (T3)
  • 1 Ob 16/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 16/93
    Auch
  • 9 ObA 101/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 ObA 101/94
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 302/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 302/98k
    Ähnlich
  • 7 Ob 246/08i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 246/08i
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine über die Schlüssigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung des - für wahr zu haltenden - Klagevorbringens hatte bei der Fällung des Versäumungsurteils nach § 396 ZPO zu unterbleiben, weil die Beklagte von der vorbereitenden Tagsatzung (nach Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl) ausgeblieben war, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hatte (§ 442 Abs 1 ZPO); demgemäß blieb das schriftliche Vorbringen der nicht erschienen Beklagten im Einspruch unbeachtlich. (T4)
  • 2 Ob 138/10y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 138/10y
    Auch; Vgl Beis wie T4
  • 3 Ob 7/16z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
    Auch; Beisatz: in unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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