Norm
StPO §314Rechtssatz
Auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens kommt es bei der Stellung von Eventualfragen nicht an. Diese darf nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Schwurgerichtshof bzw dessen Vorsitzender der Überzeugung ist, daß sich die vorgebrachten Tatsachen nicht zugetragen haben und daß es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung zur Bekräftigung der leugnenden Verantwortung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100573Dokumentnummer
JJR_19720329_OGH0002_0130OS00014_7200000_001