Norm
EO §35 CRechtssatz
Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 35 EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlassexekution) voraus (§ 35 Abs 1 EO). Die Klage kann sich aber nur gegen den Anspruch richten, zu dessen Hereinbringung die Anlassexekution bewilligt wurde (Neumann-Lichtblau 4. Aufl S 401 f; JBl 1953,489).Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 35, EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlassexekution) voraus (Paragraph 35, Absatz eins, EO). Die Klage kann sich aber nur gegen den Anspruch richten, zu dessen Hereinbringung die Anlassexekution bewilligt wurde (Neumann-Lichtblau 4. Aufl S 401 f; JBl 1953,489).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021