RS OGH 1972/4/11 4Ob311/72, 4Ob321/72, 4Ob314/73, 4Ob336/73, 4Ob325/74, 4Ob304/78, 4Ob358/78, 4Ob388

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Veröffentlicht am 11.04.1972
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Norm

UWG §28

Rechtssatz

Werberätsel sind wettbewerbsrechtlich an sich zulässig, aber dann wettbewerbswidrig, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der Kauf einer Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. Es tritt dann an die Stelle sachgemäßer Überlegung und Warenvergleichung das Streben nach Gewinn. Durch die Ausnützung der Spiellust wird das Urteil des Kunden getrübt. Dies gilt auch dann, wenn nicht die Beteiligung am Preisausschreiben, aber die Lösung dieses Ausschreibens den Kauf der Ware voraussetzt. Für die Annahme einer unzulässigen Verknüpfung der Werbung mit dem Warenabsatz genügt es, daß der Teilnehmer am Preisausschreiben annimmt, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen, zB weil er glaubt, dann die Lösung leichter zu finden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 311/72
    Veröff: SZ 45/43 = ÖBl 1972,128
  • 4 Ob 321/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 321/72
  • 4 Ob 314/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 314/73
    Beisatz: Maresi-Etiketten-Wetten (mit ausführlicher Begründung). (T1) Veröff: ÖBl 1973,84
  • 4 Ob 336/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 336/73
    Beisatz: Kleine Zeitung. (T2) Veröff: JBl 1974,209 = ÖBl 1973,84 = ÖBl 1974,87
  • 4 Ob 325/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 325/74
    Beisatz: Linzer Rundschau. (T3) Beisatz: Zeitungs-Bilderpreisausschreiben. (T4) Veröff: ÖBl 1975,65
  • 4 Ob 304/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 304/78
    Beisatz: Artikelserie "Hol Dir Geld vom Staat" im Zusammenhang mit Gewinnspiel in der Neuen Kronenzeitung. (T5)
  • 4 Ob 358/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 358/78
    Auch; nur: Für die Annahme einer unzulässigen Verknüpfung der Werbung mit dem Warenabsatz genügt es, daß der Teilnehmer am Preisausschreiben annimmt, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen, zB weil er glaubt, dann die Lösung leichter zu finden. (T6) Veröff: Kurier-Kronenzeitung - "Gauchito-Pickerl". (T7) Veröff: ÖBl 1980,81
  • 4 Ob 388/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 388/78
    nur T6; Beisatz: Kurier - WM - Tipspiel. (T8) Veröff: ÖBl 1980,84
  • 4 Ob 308/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 308/79
    Auch; Beisatz: "Steirischer Gasthaus-Grand-Prix" der Steirischen Kronenzeitung. (T9)
  • 4 Ob 331/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 331/80
    nur T6; Beisatz: Himalaya-Expedition. (T10) Veröff: ÖBl 1981,25
  • 4 Ob 382/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 382/80
    nur T6
  • 4 Ob 368/83
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 368/83
    nur: Werberätsel sind wettbewerbsrechtlich an sich zulässig, aber dann wettbewerbswidrig, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der Kauf einer Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. Es tritt dann an die Stelle sachgemäßer Überlegung und Warenvergleichung das Streben nach Gewinn. Durch die Ausnützung der Spiellust wird das Urteil des Kunden getrübt. (T11) Beisatz: Es wird nicht nur die Aufmerksamkeit des Kunden auf die Ware des Veranstalters hingelenkt, sondern zugleich sein freier Kaufentschluß in unsachlicher und daher wettbewerbsfremder Weise beeinflußt. (T12) Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 28 UWG verneint - "Krone - WM - Supertoto". (T13) Veröff: ÖBl 1985,19
  • 4 Ob 328/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 328/85
    nur T6; nur: Wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der kauf eine Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. (T14)
  • 4 Ob 85/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 85/88
    Auch; nur T6
  • 4 Ob 136/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 136/91
    Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: Rechtlicher Kaufzwang. (T15)
  • 4 Ob 23/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 23/95
    Auch
  • 3 Ob 91/98y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 91/98y
    Vgl auch; Beisatz: Alternativmöglichkeiten fallen bei Beurteilung der Akzessorietät nicht ins Gewicht, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise meint, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen als von der Alternative Gebrauch zu machen. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079900

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0040OB00311_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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