RS OGH 1972/4/11 5Ob38/72, 8Ob624/88, 9ObA416/97k, 1Ob228/99g, 1Ob144/01k, 6Ob164/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1972
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Norm

GmbHG §25 Abs3 Z2

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter, sondern auf alle Zahlungen, also insbesondere auch auf solche an Gesellschaftsgläubiger. Die Gesellschaft hat zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches darzutun, dass ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Dieser Schaden besteht darin, dass durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. Der Schaden der Gesellschaft verringert sich allerdings um diejenige Quote, die der vom Geschäftsführer unstatthafterweise befriedigte Gläubiger im Konkurs erhalten hätte. Desgleichen kann Ersatz vom Geschäftsführer nur verlangt werden, wenn er vom Zahlungsempfänger nicht zu erreichen ist, etwa weil eine konkursrechtliche Anfechtung der Zahlung nicht mehr möglich ist oder der Zahlungsempfänger inzwischen selbst insolvent wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 38/72
    Veröff: SZ 45/46 = EvBl 1972/272 S 521
  • 8 Ob 624/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 624/88
    nur: Dieser Schaden besteht darin, daß durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,162 = WBl 1990,348 (Dellinger)
  • 9 ObA 416/97k
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 416/97k
  • 1 Ob 228/99g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 228/99g
    nur T1
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Vgl; Beisatz: Der Schaden liegt im Betriebsverlust, der durch die Konkursverschleppung beziehungsweise die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T2); Veröff: SZ 2002/26
  • 6 Ob 164/16k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 164/16k
    Beisatz: Die Geschädigten sind die Gläubiger der Gesellschaft, denn durch jeden Abgang von Aktiven verringern sich die Befriedigungschancen der verbleibenden Gläubiger und damit deren Insolvenzquote. Der Haftungstatbestand ermöglicht die Abwicklung des den Gläubigern durch die Masseschmälerung entstehenden Schadens über das Gesellschaftsvermögen, wobei an einen Gesamtschaden im Sinn einer Masseschmälerung angeknüpft wird. (T3)
    Beisatz: Für den Erfolg der Klage reicht es aus, die verbotenen Zahlungen darzulegen und zu beweisen. Die Höhe des der Gesellschaft entstandenen Schadens wird in Höhe der verbotenen Zahlungen widerleglich vermutet. Der Geschäftsführer kann den Gegenbeweis führen, dass die für die Erreichung der hypothetischen Quote bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erforderliche Zahlung, also der Gesamtgläubigerschaden, geringer als die eingeklagte Summe ist. (T4)
    Beisatz: Die Beweislast für die Insolvenzquote, die dem Leistungsempfänger im Insolvenzfall zugefallen wäre, trifft den beklagten Geschäftsführer. (T5)
    Veröff: SZ 2017/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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