TE OGH 1972/4/11 5Ob38/72

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Veröffentlicht am 11.04.1972
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Norm

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §25 Abs3 Z2
KO §1
KO §83
KO §115

Kopf

SZ 45/46

Spruch

Die in § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG statuierte Ersatzpflicht der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter, sondern auf alle nach dem maßgebenden Zeitpunkt geleisteten Zahlungen, insbesondere also auch auf Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger, soweit die Gesellschaft dadurch einen Schaden erlitten hat

Schadenersatzansprüche dieser Art gehören zum Massevermögen und sind daher vom Masseverwalter geltend zu machen

OGH 11. 4. 1972, 5 Ob 38/72 (OLG Linz 3 R 234/70; LG Linz 9 Cg 1403/67)

Text

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten iS des eingeschränkten Klagebegehrens, dem Kläger S 133.128.- samt 4% Zinsen seit 9. 11. 1967 zu bezahlen. Mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluß sprach das Erstgericht gegenüber der vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede seine Zuständigkeit aus. Der Urteilsspruch wurde im übrigen gemäß § 545 Abs 3 Geo dreigliedrig dahin abgefaßt, daß das Erstgericht auch das Zurechtbestehen der Klageforderung und das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung feststellte.

Das Berufungsgericht änderte nach Beweiswiederholung das Urteil der ersten Instanz teilweise ab. Die Klageforderung wurde nur mit einem Betrag von S 127.365.67 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und dementsprechend der Beklagte zur Zahlung von S 127.365.67 samt 4% Zinsen seit 9. 11. 1967 verurteilt. Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 5762.33 sA wurde abgewiesen.

Diesem Urteil liegen nachstehende Feststellungen zugrunde:

Die Firma B-GmbH mit dem Sitz in L, deren einziger Geschäftsführer der Beklagte war, wurde Ende Oktober 1962 zahlungsunfähig. Damals drängten bereits mehrere Gläubiger auf Zahlung, das Finanzamt hatte seit Juli 1962 Pfändungen wegen Steuerrückständen vorgenommen, mehrere Prozesse waren gegen die Gesellschaft anhängig, und seit August 1962 konnten keine Beiträge an die Gebietskrankenkasse geleistet werden. Es bestand auch keine Möglichkeit einer Kreditaufnahme oder sonstigen Sanierung. Trotzdem führte der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft weiter und ging neue Schulden für die Gesellschaft ein. Erst am 3. 4. 1963 beantragte er die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Dieser Antrag wurde in der Folge zurückgezogen und durch einen Konkursantrag ersetzt. Der Konkurs über das Vermögen der B-GmbH wurde am 13. 5. 1969 eröffnet. Zum Masseverwalter ist der Kläger bestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz 19. 2. 1965, 19 Vr 1347/64-33, wurde der Beklagte des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 2 StG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Ende Oktober 1962 bis März 1963 fahrlässig seine Gläubiger dadurch benachteiligt habe, daß er in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der - GmbH neue Schulden einging. Daher sei, so meinte das Berufungsgericht, davon auszugehen, daß dem Beklagten Ende Oktober 1962 die Zahlungsunfähigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft bekannt war. Es sei somit dem Beklagten auch als Verschulden anzurechnen, daß er nach dem 31. 10. 1962 noch weitere Zahlungen für die Gesellschaft leistete und hiedurch der Gesellschaft einen Schaden zugefügt habe. Gemäß § 25 GmbHG hafte er für den Schaden in der Höhe dieser Zahlungen.

Bezüglich der vom Beklagten nach dem 31. 10. 1962 geleisteten Zahlungen nahm das Berufungsgericht als erwiesen an, daß der Beklagte für einen unter Eigentumsvorbehalt gekauften PKW am 14. 11. 1962 und am 15. 12. 1962 je eine Kaufpreisrate von S 6299.-,

zusammen .............................................. S  12.598.--

, für eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Raupe am 14. 11. 1962

und am 4. 12. 1962 je eine Kaufpreisrate von S 10.304.20, zusammen

............................. S  20.608.40, für eine im Wege eines

Mietkaufes beschaffte Raupe am 4. 12. 1962

........................................... S  20.000.-- und für

einen im Wege des Mietkaufes beschafften Bagger am 4. 12. 1962

........................................ S  49.690.- bezahlte. Die

beiden letztgenannten Zahlungen waren schon vor dem 31. 10. 1962

fällig. Außerdem bezahlte der Beklagte nach diesem Zeitpunkt am 9.

11. 1962 und am 15. 12. 1962 an die H-Bank Wien je S 12.000.-,

zusammen .............................................. S  24.000.--

, am 12. 11. 1962 an Franz G ............................ S

20.755.27 und auf sonstige vor dem 31. 10. 1962 entstandene Schulden

in der Zeit vom 11. bis 19. 11. 1962 an Ludwig H

.............................................. S   1.692.--, am 16.

11. 1962 an Josef A ............................ S   6.000.--, in

der Zeit vom 10. bis 30. 11. 1962 an Franz O ....... S  13.845.--,

am 14. 10. 1962 an den Letztgenannten ................. S   4.000.--

und am 5. 11. 1962 an Hans Sch ........................ S   4.482.--

, ------------- zusammen ..... S 177.670.67.

Der Beklagte stellte den PKW und sämtliche Baumaschinen, für die er nach dem 31. 10. 1962 noch Ratenzahlungen leistete, den Lieferanten ohne Gegenleistung zurück. Es ist nicht feststellbar, daß die Gesellschaft durch die Fortführung ihres Betriebes über den 31. 10. 1962 hinaus bis zum 3. 4. 1963, abgesehen von den erwähnten Zahlungen, einen Betriebsverlust erlitt; ebensowenig ist feststellbar, daß sie in der genannten Zeit einen Betriebsgewinn erzielte. Der Beklagte tätigte nach dem 31. 10. 1962 keine Einschüsse in das Firmenvermögen. Durch die erwähnten Zahlungen des Beklagten wurde die Konkursmasse im Ausmaß der Zahlungen verringert. Dies wäre, meinte das Berufungsgericht, nur dann nicht der Fall gewesen, wenn durch die Fortführung des Betriebes ein entsprechender Betriebsgewinn erzielt worden wäre; ein solcher habe jedoch nicht festgestellt werden können. Auf die Behauptung des Beklagten, daß er im Mai und Juni 1962 S 180.000.- in das Gesellschaftsvermögen eingeschossen habe, sei nicht einzugehen, weil diese Zahlungen nicht in den maßgebenden Zeitraum fielen. Daß seine für die Gesellschaft geleisteten Zahlungen an deren Gläubiger anfechtbar seien, habe der Beklagte nicht einmal behauptet. Ebensowenig habe der Beklagte behauptet, daß diesen Gläubigern wenigstens eine Konkursquote zukomme und daß sich daher der Schaden der Gesellschaft um diese Beträge verringere. Es bedürfe daher dieser Sachverhalt keiner Prüfung. Im übrigen sei mit Rücksicht auf das Datum der Konkurseröffnung die Anfechtungsfrist des § 31 KO längst erloschen. Die Zahlungen seien auch durchwegs an Gläubiger geleistet worden, deren Forderungen in die dritte Klasse der Konkursforderungen fielen, die nach den Bekundungen des Masseverwalters nicht mehr zum Zuge kämen. Der vom Beklagten verursachte Schaden verringere sich aber um seine vom Kläger selbst angegebene Zahlung von S 50.305.- auf den im Spruch genannten Betrag.

Die Gegenforderung des Beklagten sei vom Erstgericht mit Recht als nicht aufrechenbar angesehen worden. Wenn durch Fehler des Masseverwalters der Gemeinschuldnerin ein Schaden erwachsen sei - ein solcher wurde vom Beklagten behauptet und als Gegenforderung aufrechnungsweise geltend gemacht -, so könne diesen Schaden nur die Gemeinschuldnerin geltend machen, keinesfalls verringere ein solcher Schaden die Haftung des Geschäftsführers. Die Gesellschaft sei durch die Konkurseröffnung zwar aufgelöst, sie bestehe aber als Rechtssubjekt noch weiter.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die noch in der Revision aufrecht erhaltene Auffassung des Beklagten, daß der Kläger nicht berechtigt sei, als Masseverwalter im Konkurs der B-GmbH deren Forderungen geltend zu machen, ist völlig unbegrundet. Daß der Masseverwalter zur Führung von Aktivprozessen namens des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens berechtigt ist, kann schon mit Rücksicht auf den Wortlaut der §§ 1, 83 und 115 KO nicht zweifelhaft sein. Schadenersatzansprüche der in Konkurs verfallenen GmbH gegen ihre Geschäftsführer sind Teil des Massevermögens, zu dessen Geltendmachung der Masseverwalter berufen ist (HS 365/33). Die vom Kläger gewählte Parteibezeichnung entspricht der Übung und ist nicht zu beanstanden (SZ 25/329). Der in der Parteibezeichnung des Klägers enthaltene Zusatz "als Masseverwalter" läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Kläger nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der angeführten Konkursmasse auftritt.

Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe den inneren Widerspruch seiner Feststellungen, daß weder ein Betriebsgewinn noch ein Betriebsverlust der Gemeinschuldnerin für die kritische Zeit feststellbar sei, übersehen, ist schon deshalb unbegrundet, weil das Berufungsgericht eine dahingehende Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht in seinen diesbezüglichen Ausführungen ausdrücklich die festgestellten Zahlungen des Geschäftsführers ausgenommen. Im übrigen kommt der Feststellung, um welchen Betrag sich der Schuldenstand der B-GmbH in der Zeit vom 1. 11. 1962 bis 3. 4. 1963 erhöht hat, keine Bedeutung zu, denn es ist mit Rücksicht auf die nach der Klageeinschränkung noch geltend gemachte Forderung des Masseverwalters nicht mehr zu prüfen, ob der Beklagte der genannten Gesellschaft durch die Fortführung des Betriebes einen Schaden zufügte, da für den hier noch geltend gemachten Schadenersatzanspruch lediglich von Bedeutung ist, ob ein solcher Schaden der Gesellschaft und in der Folge der Konkursmasse durch die nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet war, geleisteten Zahlungen entstand.

Gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG sind die Geschäftsführer (ihrer Gesellschaft) zum Ersatz verpflichtet, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden.

Die Ausführungen von Gellis (Komm z GmbHG 95 zu § 25) könnten nun allerdings dahin verstanden werden, daß in der genannten Vorschrift nur Zahlungen an die Gesellschafter gemeint wären. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Nach den EB zum Entwurf eines GmbHG, 236 BlgHH 17, Sess, 1904, 66, schließen sich die einschlägigen Normen des österreichischen Gesetzes über die Haftpflicht der Geschäftsführer "an die durchaus sachgemäßen Normen des deutschen Gesetzes an". Nur in einem - hier nicht in Betracht kommenden - Punkt gehen die österreichischen Vorschriften über die deutschen hinaus (§ 25 Abs 4 GmbHG). Das dGmbHG enthält jedoch nicht bloß in § 43 Vorschriften über die Ersatzpflicht des Geschäftsführers, vielmehr wurde auch in § 64 ein weiterer Fall der verschärften Haftung nach § 43 Abs 3 geschaffen (vgl Hachenburg, Komm z dGmbHG[6] II 99 § 43 Anm 13). § 64 dGmbHG erfuhr allerdings seit der Einführung dieses Gesetzes (RGBl 1892, 477) mehrfache Änderungen. Doch war bereits in Abs 2 der 1. Fassung des § 64 bestimmt, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz aller nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen verpflichtet waren. Nach § 64 Abs 2 Satz 2 dGmbHG in der nunmehr geltenden Fassung (hier maßgebend: G 25. 3. 1930 RGBl I 93) wurde allerdings ausdrücklich die Haftung des Geschäftsführers auf solche Zahlungen beschränkt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, überläßt der (deutsche) Gesetzgeber der Auslegung im Einzelfall (Hachenburg aaO 472 § 64 Anm 8). Daß der österreichischen Vorschrift (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG) eine entsprechende ausdrückliche Einschränkung fehlt, ist jedoch ohne Bedeutung. Denn bezüglich der nachträglich eingefügten Vorschrift des § 64 Abs 2 dGmbHG wird gelehrt, daß die Gesellschaft zur Begründung ihres Anspruches nur das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle und die Tatsache der Zahlung zu beweisen habe, daß sie aber einen ihr entstandenen Schaden nicht zu beweisen brauche, während der Geschäftsführer von der Haftung frei werde, wenn er behaupte und beweise, daß seine Zahlungen trotz Eintritts der Insolvenz der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbart waren (vgl Hachenburg aaO 472 f). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung (also die Umkehr der Beweislast) auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt, da im vorliegenden Fall die Feststellungen der Untergerichte ausreichen, den Schadenersatzanspruch der Gesellschaft bzw des Masseverwalters nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechtes im Umfange des restlichen Klagebetrages als gegeben zu erkennen. Danach hat die Gesellschaft zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches darzutun, daß ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Obwohl an sich durch Zahlungen an die Gläubiger der Gesellschaft keine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gesellschaft erfolgt, besteht der Schaden der Gesellschaft doch darin, daß durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht deshalb auch nur der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. Der Schaden der Gesellschaft verringert sich allerdings um diejenige Quote, die der vom Geschäftsführer unstatthafterweise befriedigte Gläubiger im Konkurs erhalten hätte. Desgleichen kann Ersatz vom Geschäftsführer nur verlangt werden, wenn er vom Zahlungsempfänger nicht zu erreichen ist, etwa weil eine konkursrechtliche Anfechtung der Zahlung nicht mehr möglich ist oder der Zahlungsempfänger inzwischen selbst insolvent wurde (ebenso Hachenburg aaO).

Zur Beurteilung des geltend gemachten Klageanspruches bedarf es der von Doralt (Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH bei fahrlässiger Krida, JBl 1972, 120 ff) geforderten Erwägungen nur zum Teil. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG ist jedenfalls in gleicher Weise wie die Haftung jedes Schädigers dann gegeben, wenn der Schaden durch sein Verhalten verursacht wurde, sein Verhalten der Rechtsordnung widersprochen hat und die übertretene Norm ihrem Schutzzweck nach gerade eine derartige Schädigung verhindern sollte, also das rechtswidrige Verhalten mit dem herbeigeführten Erfolg in einem Zusammenhang stand. Sämtliche dieser Haftungsvoraussetzungen sind gegeben, wenn ein Sachverhalt wie hier feststeht. Im vorliegenden Fall ist erwiesen, daß der Geschäftsführer nach Eintritt des Insolvenzfalles seiner Gesellschaft Zahlungen an einzelne Gläubiger der Gesellschaft geleistet hat. Der Umfang des Schadens entspricht der Summe dieser Zahlungen, da die Weiterführung des Unternehmens einen diesen Zahlungen entsprechenden Betriebsgewinn nicht erbrachte, diese Gläubiger im Konkurs nicht zum Zuge gekommen wären und eine Anfechtung der Zahlungen nicht mehr möglich ist. Bezüglich der Kausalität des Verhaltens des Beklagten für den eingetretenen Schaden besteht kein Zweifel, da der Beklagte nicht in Abrede stellen kann, daß die entsprechenden Zahlungen auf seinen Auftrag geleistet wurden. Durch die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen Vergehens nach § 486 Z 2 StG steht fest, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft hatte.

Obwohl dem österreichischen Gesetz eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, wonach der Schuldner verpflichtet ist, im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, kann doch zumindest aus § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG eine solche Verpflichtung des Geschäftsführers der GmbH für den Fall der Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft abgeleitet werden (vgl Doralt aaO und die in FN 11 ebendort angeführte weitere Literatur). Der Schutzzweck dieser Vorschrift ergibt sich aus § 486 Z 2 StG. Der Geschäftsführer, der also nach Eintritt der Insolvenz seiner Gesellschaft, statt die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, Schulden der Gesellschaft bezahlt, handelt rechtswidrig; es ist daher auch der zu seiner Haftung für den verursachten Schaden erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben.

Da nun der Beklagte gar nicht in Abrede stellt, die vom Sachverständigen ermittelten und vom Berufungsgericht festgestellten Zahlungen, deren Summe abzüglich einer bestimmten Zahlung des Beklagten an den Kläger den Klagebetrag darstellt, nach dem 31. 10. 1962 geleistet zu haben, ihm zu diesem Zeitpunkt aber die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt war, haben die Untergerichte mit Recht den Beklagten zum Ersatz dieser Zahlungen an den Masseverwalter, also in die Konkursmasse, verurteilt.

Anmerkung

Z45046

Schlagworte

Geschäftsführer, Ersatzpflicht bei Gesellschaft mbH, Gesellschaft mbH, Ersatzpflicht des Geschäftsführers, Gesellschaft mbH, Konkurs, Gesellschaft mbH, Massevermögen, Konkurs, Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft, mbH, Konkurs, Gesellschaft mbH, Massevermögen, Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer, Gesellschaft mbH, Massevermögen, Gesellschaft mbH, Masseverwalter, Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer, Gesellschaft mbH, Schadenersatz, Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:0050OB00038.72.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19720411_OGH0002_0050OB00038_7200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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