RS OGH 2025/9/11 2Ob232/71 (2Ob233/71); 8Ob237/72; 8Ob100/80; 2Ob255/81; 8Ob172/82; 8Ob59/83; 2Ob73/

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Veröffentlicht am 13.04.1972
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Rechtssatz

Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und dem im repariertem Zustand nach dem Unfall auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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