RS OGH 1972/4/25 4Ob538/72 (4Ob539/72), 5Ob572/78, 1Ob17/92, 1Ob602/92, 2Ob2207/96i, 3Ob152/97t, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1972
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §233 C

Rechtssatz

Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag nun so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bestehenden Schwebezustandes bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. Dieser Zustand wird grundsätzlich erst mit der Entscheidung über die erforderliche Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht beendet. Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. Die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht besagt daher auch nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig war oder seine Verbindlichkeit wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse oder aus einem sonstigen Grund wieder weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 538/72
    Veröff: EvBl 1972/244 S 462
  • 5 Ob 572/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 572/78
    Auch
  • 1 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 17/92
    Auch; nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. (T1)
  • 1 Ob 602/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 602/92
    nur T1; nur: Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. (T2)
  • 2 Ob 2207/96i
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2207/96i
    nur T2
  • 3 Ob 152/97t
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 152/97t
    nur: Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bestehenden Schwebezustandes bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. (T3)
  • 1 Ob 322/99f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 322/99f
    nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. (T4)
    Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ergänzt somit nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw die Vertretungsmacht der für ihn handelnden Personen, ersetzt aber nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben. Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist. (T5)
  • 7 Ob 78/01y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 78/01y
    Ähnlich
  • 7 Ob 8/02f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 8/02f
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 57/02x
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 57/02x
    Vgl auch; nur: Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, daß der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag nun so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. (T6)
    Beisatz: Die Genehmigung macht das genehmigte Geschäft zwischen den Geschäftspartnern rückwirkend voll wirksam. (T7)
    Veröff: SZ 2002/64
  • 8 Ob 95/02g
    Entscheidungstext OGH 19.04.2002 8 Ob 95/02g
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäftes ist nicht Inhalt der Genehmigung. (T8)
  • 5 Ob 180/02k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 180/02k
    Vgl auch; Beisatz: Ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden. (T9)
  • 6 Ob 286/05k
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 286/05k
    Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB). (T10)
  • 6 Ob 78/06y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 78/06y
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist. (T11)
  • 9 Ob 25/09f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 Ob 25/09f
    Vgl auch; nur T3
  • 8 Ob 128/10x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 128/10x
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 95/12w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
    Auch; nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. Die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht besagt daher auch nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig war oder seine Verbindlichkeit wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse oder aus einem sonstigen Grund wieder weggefallen ist. (T12)
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 3 Ob 99/14a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 99/14a
    Auch; Beis wie T11
  • 2 Ob 52/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
    Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T13); Veröff: SZ 2017/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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