Norm
StGB §88 Abs2 B1Rechtssatz
Verneinung schweren Verschuldens
a) bei Durchführung des Einbiegemanövers in die Bundesstraße von links trotz Annäherung anderer, noch erheblich entfernter (fünfundvierzig Meter) vorrangberechtigter Fahrzeuge (§ 19 Abs 4 StVO),a) bei Durchführung des Einbiegemanövers in die Bundesstraße von links trotz Annäherung anderer, noch erheblich entfernter (fünfundvierzig Meter) vorrangberechtigter Fahrzeuge (Paragraph 19, Absatz 4, StVO),
b) bei Einhaltung einer um 20 km/h zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit des auf der Bundesstraße fahrenden Verkehrsteilnehmers (§ 20 Abs 2 StVO).b) bei Einhaltung einer um 20 km/h zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit des auf der Bundesstraße fahrenden Verkehrsteilnehmers (Paragraph 20, Absatz 2, StVO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092712Dokumentnummer
JJR_19720426_OGH0002_0110OS00064_7200000_001