RS OGH 1972/5/2 10Os6/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1972
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Norm

StPO aF §281 Z11 B
StPO §288 Abs2 Z3
  1. StPO § 288 heute
  2. StPO § 288 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 288 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StPO § 288 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 288 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO hat der OGH im Fall des § 281 Z 11 StPO in der Sache selbst - nur dann - zu erkennen, wenn in dem Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zu Grunde zu legen wäre. Diese Voraussetzungen treffen aber in einem Fall, in welchem die Feststellungen zur Begründung des Ausspruches der Strafe einerseits (§ 13 Abs 2 JGG) und des bedingten Strafnachlasses für die neuerlich begangene Straftat anderseits zueinander in einem inneren Widerspruch stehen, nicht zu; dies hat die Aufhebung des Urteils in den dadurch betroffenen Teilen (§ 289 StPO) und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang zur Folge.Nach dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO hat der OGH im Fall des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO in der Sache selbst - nur dann - zu erkennen, wenn in dem Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zu Grunde zu legen wäre. Diese Voraussetzungen treffen aber in einem Fall, in welchem die Feststellungen zur Begründung des Ausspruches der Strafe einerseits (Paragraph 13, Absatz 2, JGG) und des bedingten Strafnachlasses für die neuerlich begangene Straftat anderseits zueinander in einem inneren Widerspruch stehen, nicht zu; dies hat die Aufhebung des Urteils in den dadurch betroffenen Teilen (Paragraph 289, StPO) und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 6/72
    Entscheidungstext OGH 02.05.1972 10 Os 6/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099758

Dokumentnummer

JJR_19720502_OGH0002_0100OS00006_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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