RS OGH 2019/3/20 5Ob107/72, 5Ob44/74 (5Ob46/74 -5Ob58/74), 5Ob86/74, 1Ob176/74, 4Ob529/75, 7Ob276/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 A
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Beurteilung schlüssiger Handlungen ist nicht die innere, nicht erklärte Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang (vgl Klang2 IV/1 74).Bei der Beurteilung schlüssiger Handlungen ist nicht die innere, nicht erklärte Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang vergleiche Klang2 IV/1 74).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten