Norm
StEG §2 Abs1 litaRechtssatz
Auf Ansprüche, die auf dem § 2 Abs 1 lit a StEG gegründet werden, kann auch verzichtet werden (vgl § 9 StEG). Ein solcher Verzicht ist allerdings nur dann rechtswirksam, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung des Angeklagten und nach Anhörung im Sinne des § 6 Abs 3 StEG erklärt wurde.Auf Ansprüche, die auf dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG gegründet werden, kann auch verzichtet werden vergleiche Paragraph 9, StEG). Ein solcher Verzicht ist allerdings nur dann rechtswirksam, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung des Angeklagten und nach Anhörung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StEG erklärt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087689Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0120NS00009_7200000_003