RS OGH 2015/11/24 1Ob108/72, 6Ob766/77, 3Ob579/82, 6Ob80/98b, 1Ob230/03k, 9Ob117/06f, 6Ob70/14h, 1Ob

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Veröffentlicht am 24.05.1972
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Rechtssatz

Der Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit leitet sich aus § 523 ABGB ab; für ein solches Klagebegehren müssen, wenn es sich gegen den Eigentümer der dienenden Liegenschaft richtet, die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit leitet sich aus Paragraph 523, ABGB ab; für ein solches Klagebegehren müssen, wenn es sich gegen den Eigentümer der dienenden Liegenschaft richtet, die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012120

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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