Rechtssatz
Der Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit leitet sich aus § 523 ABGB ab; für ein solches Klagebegehren müssen, wenn es sich gegen den Eigentümer der dienenden Liegenschaft richtet, die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit leitet sich aus Paragraph 523, ABGB ab; für ein solches Klagebegehren müssen, wenn es sich gegen den Eigentümer der dienenden Liegenschaft richtet, die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015