RS OGH 1997/2/25 3Ob45/72, 4Ob48/97f

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Veröffentlicht am 25.05.1972
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Norm

UWG §18
  1. UWG § 18 heute
  2. UWG § 18 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 18 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 18 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 18 gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  6. UWG § 18 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. Das Gesetz kennt einen derartigen Ausschluß der Verantwortlichkeit nur in gewissen strafrechtlichen Fällen, nicht aber bei der Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches (vgl Reimer, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht 4.Auflage III S 143 f).Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. Das Gesetz kennt einen derartigen Ausschluß der Verantwortlichkeit nur in gewissen strafrechtlichen Fällen, nicht aber bei der Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches vergleiche Reimer, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht 4.Auflage römisch drei S 143 f).

Entscheidungstexte

  • RS0079775">3 Ob 45/72
    Entscheidungstext OGH 25.05.1972 3 Ob 45/72
    Veröff: ÖBl 1973,63
  • RS0079775">4 Ob 48/97f
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 48/97f
    Auch; nur: Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079775

Dokumentnummer

JJR_19720525_OGH0002_0030OB00045_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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