TE OGH 1972/5/25 3Ob45/72

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.1972
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Norm

ABGB §6
EO §35
EO §36
EO §37
EO §50
EO §51
JN §7 Abs2
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 50 heute
  2. EO § 50 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. EO § 50 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 50 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021
  1. EO § 51 heute
  2. EO § 51 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 51 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 51 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021
  1. JN § 7 heute
  2. JN § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. JN § 7 gültig von 01.03.1993 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Anmerkung

Z45064

Kopf

SZ 45/64

Spruch

Die Vorschrift des § 50 EO, wonach die Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden sind, gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach der Exekutionsordnung. Sowohl in § 50 EO als auch in § 51 EO sind unter "Exekutionsverfahren" nicht auch die im Zusammenhang mit einem Exekutionsverfahren entstehenden Prozeßverfahren, wie jene nach §§ 35 bis 37 EO zu verstehenDie Vorschrift des Paragraph 50, EO, wonach die Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden sind, gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach der Exekutionsordnung. Sowohl in Paragraph 50, EO als auch in Paragraph 51, EO sind unter "Exekutionsverfahren" nicht auch die im Zusammenhang mit einem Exekutionsverfahren entstehenden Prozeßverfahren, wie jene nach Paragraphen 35 bis 37 EO zu verstehen

Stehen die Erläuternden Bemerkungen einer Regierungsvorlage im eindeutigen Widerspruch zum Gesetz, können sie zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden

OGH 25. 5. 1972, 3 Ob 45/72 (OLG Linz 4 R 213/71; LG Linz 9 Cg 643/71)

Text

Über eine gemäß § 36 EO beim Titelgericht eingebrachte Klage hatte das Erstgericht durch einen Einzelrichter als Handelsgericht, das Berufungsgericht unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters verhandelt und entschieden.Über eine gemäß Paragraph 36, EO beim Titelgericht eingebrachte Klage hatte das Erstgericht durch einen Einzelrichter als Handelsgericht, das Berufungsgericht unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters verhandelt und entschieden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob das Verfahren des Berufungsgerichtes nicht an einer (auch von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeit insofern leidet, als das Berufungsgericht etwa nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO).Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob das Verfahren des Berufungsgerichtes nicht an einer (auch von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeit insofern leidet, als das Berufungsgericht etwa nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).

Nach § 50 EO finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung. Wäre § 50 EO auch auf Rechtsstreitigkeiten nach der Exekutionsordnung (wie hier nach § 36 EO) anwendbar, so wäre das Berufungsverfahren nach der zitierten zwingenden Bestimmung nichtig, obgleich die Ablehnung des Einschreitens eines Berufungssenates in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung unterlassen wurde. Die Zusammensetzung des Berufungssenates iS des § 8 Abs 2 JN wäre in diesem Fall der Disposition der Parteien durch Antragstellung (oder deren Unterlassung) iS des § 479a ZPO entzogen.Nach Paragraph 50, EO finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung. Wäre Paragraph 50, EO auch auf Rechtsstreitigkeiten nach der Exekutionsordnung (wie hier nach Paragraph 36, EO) anwendbar, so wäre das Berufungsverfahren nach der zitierten zwingenden Bestimmung nichtig, obgleich die Ablehnung des Einschreitens eines Berufungssenates in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung unterlassen wurde. Die Zusammensetzung des Berufungssenates iS des Paragraph 8, Absatz 2, JN wäre in diesem Fall der Disposition der Parteien durch Antragstellung (oder deren Unterlassung) iS des Paragraph 479 a, ZPO entzogen.

Ein in der MGA EO[10] zu § 50 481 abgedrucktes Gutachten des Obersten Gerichtshofes vertritt in Übereinstimmung mit den EB zum RegEntw (Mat I, 483 f) die Ansicht, die Vorschrift des § 50 EO sei auch auf Klagen nach § 35 bis 37 EO anwendbar. Diese Ansicht wird auch von Neumann, System der Exekutionsordnung, 9, Neumann - Lichtblau[3], 268. Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 15 f, und Fasching I, 176 und 182 vertreten, letzterer beruft sich hiebei lediglich auf das bereits erwähnte Gutachten des Obersten Gerichtshofes. Nach Petschek - Hämmerle - Ludwig, 24, haben in den durch ein Exekutionsverfahren hervorgerufenen Prozessen die Handelsgerichte nur durch Berufsrichter zu entscheiden. Sie berufen sich hiebei auf § 7 Abs 2 letzter Satz JN und nicht ausdrücklich auf § 50 EO.Ein in der MGA EO[10] zu Paragraph 50, 481 abgedrucktes Gutachten des Obersten Gerichtshofes vertritt in Übereinstimmung mit den EB zum RegEntw (Mat römisch eins, 483 f) die Ansicht, die Vorschrift des Paragraph 50, EO sei auch auf Klagen nach Paragraph 35 bis 37 EO anwendbar. Diese Ansicht wird auch von Neumann, System der Exekutionsordnung, 9, Neumann - Lichtblau[3], 268. Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 15 f, und Fasching römisch eins, 176 und 182 vertreten, letzterer beruft sich hiebei lediglich auf das bereits erwähnte Gutachten des Obersten Gerichtshofes. Nach Petschek - Hämmerle - Ludwig, 24, haben in den durch ein Exekutionsverfahren hervorgerufenen Prozessen die Handelsgerichte nur durch Berufsrichter zu entscheiden. Sie berufen sich hiebei auf Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz JN und nicht ausdrücklich auf Paragraph 50, EO.

Der Senat vermag sich dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Wie Pollak, System[2], 277 und 279 (ohne nähere Begründung) und Neumann - Lichtblau[4], 605 f mit ausführlicher Begründung bemerken, bezieht sich § 50 EO, ebenso wie § 51 EO, nicht auf die im Zusammenhang mit einem Exekutionsverfahren entstehenden Prozeßverfahren, wie jene nach §§ 35 bis 37 EO. Daß dies für § 51 EO gilt, ist in Lehre und Rechtsprechung nunmehr vorherrschende Meinung (Fasching I, 510, Walker[4], 15f; Rspr 1930/367, SZ 14/189, SZ 19/279, RZ 1938, 27). Es besteht kein Grund zur Annahme, daß unter "Exekutionsverfahren" im § 50 EO etwas anderes zu verstehen ist, als im § 51 EO, nämlich das in der Bewilligung und im Vollzug einer Exekution bestehende Verfahren, nicht aber exekutionsrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten (vgl hiezu die deutliche Unterscheidung im § 58 Abs 2 EO). Die zitierten EB zum RegEntw stehen eindeutig im Widerspruch zum Gesetz. In einem solchen Fall können die Erläuternden Bemerkungen zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden (vgl JBl 1961, 425. EvBl 1963/22 und SZ 40/16).Der Senat vermag sich dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Wie Pollak, System[2], 277 und 279 (ohne nähere Begründung) und Neumann - Lichtblau[4], 605 f mit ausführlicher Begründung bemerken, bezieht sich Paragraph 50, EO, ebenso wie Paragraph 51, EO, nicht auf die im Zusammenhang mit einem Exekutionsverfahren entstehenden Prozeßverfahren, wie jene nach Paragraphen 35 bis 37 EO. Daß dies für Paragraph 51, EO gilt, ist in Lehre und Rechtsprechung nunmehr vorherrschende Meinung (Fasching römisch eins, 510, Walker[4], 15f; Rspr 1930/367, SZ 14/189, SZ 19/279, RZ 1938, 27). Es besteht kein Grund zur Annahme, daß unter "Exekutionsverfahren" im Paragraph 50, EO etwas anderes zu verstehen ist, als im Paragraph 51, EO, nämlich das in der Bewilligung und im Vollzug einer Exekution bestehende Verfahren, nicht aber exekutionsrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten vergleiche hiezu die deutliche Unterscheidung im Paragraph 58, Absatz 2, EO). Die zitierten EB zum RegEntw stehen eindeutig im Widerspruch zum Gesetz. In einem solchen Fall können die Erläuternden Bemerkungen zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden vergleiche JBl 1961, 425. EvBl 1963/22 und SZ 40/16).

Pollak aaO und Neumann - Lichtblau[4], 607 ist aber auch insofern beizupflichten, als sie die Ansicht vertreten, exekutionsrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die beim Titel- als Bewilligungsgericht anhängig zu machen sind, seien in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen zu erledigen, wenn dies auch im Titelverfahren der Fall war. Die Individualzuständigkeit, insbesondere jene nach §§ 35 und 36 EO wurde geschaffen, weil der Titelrichter (Einzelrichter oder Senat) am berufensten angesehen wurde, über die im Zusammenhang mit der Vollziehung seines Erkenntnisses entstandenen Rechtsstreite zu entscheiden.Pollak aaO und Neumann - Lichtblau[4], 607 ist aber auch insofern beizupflichten, als sie die Ansicht vertreten, exekutionsrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die beim Titel- als Bewilligungsgericht anhängig zu machen sind, seien in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen zu erledigen, wenn dies auch im Titelverfahren der Fall war. Die Individualzuständigkeit, insbesondere jene nach Paragraphen 35 und 36 EO wurde geschaffen, weil der Titelrichter (Einzelrichter oder Senat) am berufensten angesehen wurde, über die im Zusammenhang mit der Vollziehung seines Erkenntnisses entstandenen Rechtsstreite zu entscheiden.

Geht man davon aus, daß der § 50 EO für die exekutionsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 bis 37 EO unanwendbar ist, so mußte das Berufungsgericht auch schon deshalb in der für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Zusammensetzung über die vorliegende Berufung entscheiden, weil eine Ablehnung einer solchen Zusammensetzung des Berufungssenates im Sinn des § 479a ZPO unterblieben ist.Geht man davon aus, daß der Paragraph 50, EO für die exekutionsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraphen 35 bis 37 EO unanwendbar ist, so mußte das Berufungsgericht auch schon deshalb in der für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Zusammensetzung über die vorliegende Berufung entscheiden, weil eine Ablehnung einer solchen Zusammensetzung des Berufungssenates im Sinn des Paragraph 479 a, ZPO unterblieben ist.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begrundet daher nicht eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begrundet daher nicht eine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

Schlagworte

Auslegung, EB im Widerspruch zum Gesetz, Erläuternde Bemerkungen, Widerspruch zum Gesetz, Exekutionsverfahren, fachmännischer Laienrichter, Exszindierungsklage, fachmännischer Laienrichter, Fachmännischer Laienrichter, Exekutionsverfahren, Fachmännischer Laienrichter, Exszindierungsklage, Fachmännischer Laienrichter, Oppositionsklage, Fachmännischer Laienrichter, Impugnationsklage, Gesetzesauslegung, EB im Widerspruch zum Gesetz, Impugnationsklage, fachmännischer Laienrichter, Interpretation, EB im Widerspruch zum Gesetz, Oppositionsklage, fachmännischer Laienrichter, Regierungsvorlage, EB, im Widerspruch zum Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:0030OB00045.72.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19720525_OGH0002_0030OB00045_7200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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