RS OGH 2023/4/27 3Ob45/72; 1Ob6/82; 8ObA40/16i; 1Ob140/22b; 9ObA106/22m

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Veröffentlicht am 25.05.1972
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Rechtssatz

Stehen die erläuternden Bemerkungen einer Regierungsvorlage im eindeutigen Widerspruch zum Gesetz können sie zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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