Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Durch den Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf "seinen" Vorrang wird der Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer, also auch der eines Vorbeifahrenden, nicht betroffen. Die Neufassung des § 19 Abs 8 StVO durch die StVONov 1969 hat der früher gelegentlich in Entscheidungen vertretenen gegenteiligen Auffassung den Boden entzogen.Durch den Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf "seinen" Vorrang wird der Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer, also auch der eines Vorbeifahrenden, nicht betroffen. Die Neufassung des Paragraph 19, Absatz 8, StVO durch die StVONov 1969 hat der früher gelegentlich in Entscheidungen vertretenen gegenteiligen Auffassung den Boden entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074845Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0080OB00101_7200000_005