Norm
StVG §16Rechtssatz
Gemäß dem § 17 Abs 5 letzter Satz StVG ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes nach § 16 StVG der übergeordnete Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist im StVG nicht vorgesehen.Gemäß dem Paragraph 17, Absatz 5, letzter Satz StVG ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes nach Paragraph 16, StVG der übergeordnete Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist im StVG nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087492Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0100OS00096_7200000_001