Norm
KFG 1967 §60 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Geltendmachung des Anspruches gegen Versicherten und Versicherer mit derselben Klage läßt sich nicht wie im Falle einer nur nach § 11 ZPO zu beurteilenden Streitgenossenschaft jederzeit in mehrere selbständige Einzelklagen auflösen. In diese Streitgenossenschaft ist auch der mitversicherte Lenker einzubeziehen.Die Geltendmachung des Anspruches gegen Versicherten und Versicherer mit derselben Klage läßt sich nicht wie im Falle einer nur nach Paragraph 11, ZPO zu beurteilenden Streitgenossenschaft jederzeit in mehrere selbständige Einzelklagen auflösen. In diese Streitgenossenschaft ist auch der mitversicherte Lenker einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035596Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0080OB00100_7200000_001