RS OGH 1981/3/26 11Os96/72, 13Os93/72 (13Os94/72), 9Os136/75, 10Os101/77, 12Os16/80 (12Os17/80), 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1972
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Norm

StPO §33 Bc
StPO §292
  1. StPO § 33 heute
  2. StPO § 33 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  3. StPO § 33 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StPO § 33 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 33 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die dem Höchstgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß § 292 StPO ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher nach der ständigen neueren Judikatur einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich. Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnung vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genügt der Hinweis, daß es dem teilweise freigesprochenen Angeklagten offengestanden wäre, gegen den im Ersturteil enthaltenen Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß dem § 392 StPO zu ergreifen; daß er von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu seinen Lasten.Die dem Höchstgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß Paragraph 292, StPO ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher nach der ständigen neueren Judikatur einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich. Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnung vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genügt der Hinweis, daß es dem teilweise freigesprochenen Angeklagten offengestanden wäre, gegen den im Ersturteil enthaltenen Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß dem Paragraph 392, StPO zu ergreifen; daß er von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu seinen Lasten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 96/72
    Entscheidungstext OGH 14.06.1972 11 Os 96/72
    Veröff: RZ 1972,205
  • 13 Os 93/72
    Entscheidungstext OGH 15.11.1972 13 Os 93/72
    Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: JBl 1973,479 (zustimmend Liebscher) = EvBl 1973/128 S 275
  • 9 Os 136/75
    Entscheidungstext OGH 10.12.1975 9 Os 136/75
  • 10 Os 101/77
    Entscheidungstext OGH 28.09.1977 10 Os 101/77
    Veröff: RZ 1978/18 S 36
  • 12 Os 16/80
    Entscheidungstext OGH 27.03.1980 12 Os 16/80
    Vgl aber; Beisatz: Konkrete Wirkung zu Unrecht auferlegten Kosten des Beschuldigten (mit Bezugnahme auf 10 Os 161/79, 11 Os 195, 196/77 sowie Pallin, StPO - FS, 181 f). (T1)
  • 12 Os 112/80
    Entscheidungstext OGH 07.08.1980 12 Os 112/80
    Vgl aber
  • 13 Os 42/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 13 Os 42/81
    Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SSt 52/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096753

Dokumentnummer

JJR_19720614_OGH0002_0110OS00096_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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