- 1 Ob 136/72
Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 136/72
Veröff: EvBl 1973/24 S 71
- 5 Ob 566/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 566/82
Vgl aber; Beisatz: Wenn es die durch die Vereinbarung primär unterhaltspflichtig gewordene Mutter unterlässt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, darf dies nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen, es sei denn, der Vater wäre zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes allein nicht imstande oder müsste, würde ihm dies auferlegt, mehr leisten, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (
§ 140 Abs 2 ABGB). (T1)
- 1 Ob 633/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 633/82
- 2 Ob 612/83
Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 612/83
nur: Die Eltern eines Kindes können von
§ 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen. (T2)
- RS0047552">2 Ob 501/85
Auch
- RS0047552">1 Ob 541/88
nur T2; Beisatz: Eine Vereinbarung dahin, dass der Vater die primäre Unterhaltspflicht übernimmt, ist, solange dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird, gültig. (T3)
- RS0047552">7 Ob 634/88
Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt natürlich auch für eine Vereinbarung, mit der die Mutter eine teilweise Unterhaltsleistung für das Kind übernimmt. (T4)
- RS0047552">3 Ob 16/89
Vgl; Beisatz: Unterhaltsverzicht. (T5)
- RS0047552">3 Ob 524/92
nur T2; Beisatz: Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des
§ 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. Sie können mit pflegschaftsbehördlicher Zustimmung eine Vereinbarung darüber treffen, wie sie in Kenntnis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu dem der Höhe nach nicht geschmälerten Gesamtunterhalt des Kindes beitragen wollen. (T6)
- RS0047552">7 Ob 548/92
nur: Die Eltern eines Kindes können von
§ 140 ABGB abweichende Vereinbarung treffen, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T7)
- RS0047552">7 Ob 649/92
nur T7; Beisatz: Eine Verletzung des Grundsatzes, dass sich die Entscheidung über die Genehmigung an dem im Gesetz verankerten Grundsatz des Kindeswohles zu orientieren hat, liegt nicht erst dann vor, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Vereinbarung der Eltern ernsthaft gefährdet ist. Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Kindes gehen, insbesondere darf der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt nicht geschmälert werden. (T8)
- RS0047552">7 Ob 512/94
Beis wie T1
- RS0047552">5 Ob 520/95
Beis wie T6
- RS0047552">1 Ob 571/95
Auch; nur T7; Beis wie T1 nur: Wenn es die durch die Vereinbarung primär unterhaltspflichtig gewordene Mutter unterlässt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, darf dies nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen. (T9)
Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8
Veröff: SZ 68/146
- RS0047552">7 Ob 2337/96v
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2337/96v
Beis wie T1; Beis wie T6
- RS0047552">1 Ob 98/97m
Auch, nur T7
- RS0047552">4 Ob 344/98m
Auch; nur T2; Beis wie T6
- RS0047552">4 Ob 263/98z
Vgl auch
- RS0047552">7 Ob 171/98t
nur T7
- RS0047552">2 Ob 319/99x
nur T7
- RS0047552">7 Ob 77/02b
Auch; nur T7
- RS0047552">3 Ob 204/02z
Auch; nur T7
- RS0047552">2 Ob 234/07m
Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T6 nur: Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des
§ 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T10)
Beisatz: Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei (unter Umständen sogar schlüssig) getroffen werden. (T11)
Beis wie T8 nur: Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Kindes gehen, insbesondere darf der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt nicht geschmälert werden. (T12)
- RS0047552">4 Ob 146/08m
Vgl; Beisatz: Vereinbarungen zwischen den Eltern können sich jedenfalls nur dann auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden. (T13)
- RS0047552">4 Ob 71/08g
Vgl; nur T7
- RS0047552">10 Ob 54/10d
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- RS0047552">7 Ob 211/10w
Auch
- RS0047552">3 Ob 6/13y
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 6/13y
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- RS0047552">4 Ob 225/12k
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 225/12k
Vgl; nur T7; Beis wie T11; Beis wie T13
- RS0047552">1 Ob 117/13g
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 117/13g
Auch; nur T7
- RS0047552">1 Ob 44/17b
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/61
- RS0047552">3 Ob 192/22i
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13
- RS0047552">3 Ob 74/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 74/23p
vgl; Beisatz nur wie T13
Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013. (T14)
- RS0047552">6 Ob 92/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 6 Ob 92/24h
Beisatz wie T12