Rechtssatz
Das Benützungsentgelt ist so zu berechnen, als ob der Miteigentümer diesen seinen Miteigentumsanteil übersteigenden Teil der Sache vom anderen Miteigentümer in Bestand genommen hätte, wobei von einem ortsüblichen Bestandzins auszugehen ist (8 Ob 40/64 ImmZ 1965,8 = MietSlg 16042; 5 Ob 38/64 MietSlg 16045).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013807Im RIS seit
05.07.1972Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023