Norm
ZPO §55Rechtssatz
Die Anfechtung der in Urteilsform ergangenen Entscheidung über die Prozesskosten mit Rekurs ist im § 55 ZPO begründet und entspricht ständiger Rechtsprechung.Die Anfechtung der in Urteilsform ergangenen Entscheidung über die Prozesskosten mit Rekurs ist im Paragraph 55, ZPO begründet und entspricht ständiger Rechtsprechung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022