TE OGH 1995/4/25 4Ob31/95

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Zeljko M*****, vertreten durch Dr.Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17.März 1995, GZ 1 R 51/95-21, womit der Kostenausspruch im Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 13.Februar 1995, GZ 17 Cg 213/93t-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht erkannte den Beklagten - nachdem das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt worden war - schuldig, dem Kläger die Prozeßkosten zu ersetzen.

Das Rekursgericht änderte die angefochtene Kostenentscheidung dahin ab, daß es die Verfahrenskosten gegeneinander aufhob; es sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin ist jedenfalls unzulässig.

Die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann nach § 55 ZPO ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden. Auch die nach der Einschränkung des Klagebegehrens auf die Prozeßkosten getroffene Entscheidung kann demnach nur mit Rekurs bekämpft werden (GlUNF 5386; EvBl 1955/123; Arb 9026 ua). Zutreffend hat daher der Beklagte das Rechtsmittel des Rekurses ergriffen und das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht entschieden. Gegenstand seiner Entscheidung war ausschließlich der Kostenpunkt.Die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann nach Paragraph 55, ZPO ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden. Auch die nach der Einschränkung des Klagebegehrens auf die Prozeßkosten getroffene Entscheidung kann demnach nur mit Rekurs bekämpft werden (GlUNF 5386; EvBl 1955/123; Arb 9026 ua). Zutreffend hat daher der Beklagte das Rechtsmittel des Rekurses ergriffen und das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht entschieden. Gegenstand seiner Entscheidung war ausschließlich der Kostenpunkt.

Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Revisionsrekurse im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt auch vor, wenn - wie hier - über die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Grunde nach (und nicht nur über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages) entschieden wurde (JB 4 = SZ 2/143 uva).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO sind Revisionsrekurse im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt auch vor, wenn - wie hier - über die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Grunde nach (und nicht nur über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages) entschieden wurde (JB 4 = SZ 2/143 uva).

Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00031.95.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19950425_OGH0002_0040OB00031_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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