Norm
ABGB §1491Rechtssatz
§ 1497 ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 KO - anzuwenden.Paragraph 1497, ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach Paragraph 43, Absatz 2, KO - anzuwenden.
Entscheidungstexte