- 7 Ob 155/72
Entscheidungstext OGH 12.07.1972 7 Ob 155/72
Veröff: VersR 1973,143 = ZVR 1973/224 S 390
- 7 Ob 206/74
Entscheidungstext OGH 07.11.1974 7 Ob 206/74
nur: Die Fristsetzung nach
§ 12 Abs 3 VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. (T1) Veröff: VersR 1975,1166 = VersRdSch 1976,88
- 7 Ob 253/74
Entscheidungstext OGH 16.01.1975 7 Ob 253/74
nur T1; Veröff: JBl 1975,374 = VersR 1976,867 = VersRdSch 1978,168
- 7 Ob 33/76
Entscheidungstext OGH 10.06.1976 7 Ob 33/76
nur T1; nur: An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach
§ 12 Abs 3 VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. (T2)
- RS0080224">7 Ob 43/76
nur T1; Veröff: SZ 49/100 = JBl 1978,483
- RS0080224">7 Ob 73/77
Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 73/77
nur T1; nur T2; Veröff: VersR 1978,955
- RS0080224">7 Ob 52/78
nur T1; nur T2; Veröff: SZ 52/3 = VersR 1979,755
- 7 Ob 64/79
Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 64/79
nur T2; Beisatz: Darauf kommt es nicht an, ob die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. (T3) Veröff: VersR 1981,95
- RS0080224">7 Ob 57/80
nur T1; nur T2; Veröff: SZ 54/72 = JBl 1982,378
- RS0080224">7 Ob 2/84
Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 2/84
nur T1; nur T2
- RS0080224">7 Ob 16/84
Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 16/84
nur T1
- RS0080224">7 Ob 36/85
Veröff: VersR 1987,799
- RS0080224">7 Ob 16/86
nur T2; nur: Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird. (T4) Veröff: SZ 59/73 = VersR 1987/1126
- RS0080224">7 Ob 46/87
Auch; nur T4; Beisatz: Unklarheiten der Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers. (T5) Veröff: VersRdSch 1988,164
- RS0080224">7 Ob 182/06z
Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen bzw Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß
§ 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T6)
- RS0080224">7 Ob 71/22z
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 71/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Der Versicherer hat durch die schriftliche Mitteilung „… Wie wir aus den Unterlagen ersehen, haben Sie den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung sind derartige Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen. Leider müssen wir eine Versicherungsleistung somit ablehnen. ...“ seiner Begründungspflicht nach
§ 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T7)
- RS0080224">7 Ob 127/22k
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 127/22k
Vgl; Beisatz: Keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur auf dem Ablehnungsschreiben erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht. (T8)
- RS0080224">7 Ob 219/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 219/24t
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Der klagende Versicherungsnehmer wurde darüber informiert, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es wurde kurz, nachvollziehbar und nachprüfbar angeführt, auf welche Tatsachen sich die Beklagte beruft und (ausreichend deutlich) aus welcher vertraglichen Bestimmung sie das Fehlen ihrer Leistungspflicht ableitet. (T9)
Beisatz: Die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt ist. (T10)