Norm
StPO §24 ARechtssatz
Im Urteil ist auch der Inhalt von in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 2 StPO vorgelesenen Urkunden und Schriftstücken, insbesondere derjenigen der Sicherheitsbehörden über die Ergebnisse der nach § 24 StPO in ihrem Wirkungskreis vorgenommenen Amtshandlungen zu verwerten (EvBl 1953/30).Im Urteil ist auch der Inhalt von in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorgelesenen Urkunden und Schriftstücken, insbesondere derjenigen der Sicherheitsbehörden über die Ergebnisse der nach Paragraph 24, StPO in ihrem Wirkungskreis vorgenommenen Amtshandlungen zu verwerten (EvBl 1953/30).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096267Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009