RS OGH 2025/7/10 5Ob161/72; 6Ob554/78; 3Ob68/78; 5Ob751/79 (5Ob752/79); 6Ob809/83; 8Ob7/85; 3Ob24/86

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Veröffentlicht am 09.08.1972
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3a
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neuerliche Entscheidung von jenem Gericht zu fällen ist, dessen Beschluss aufgehoben wurde, oder ob die neue Entscheidung infolge Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht nunmehr diesem obliegt (hier: Entscheidung über Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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