RS OGH 1972/8/29 8Ob163/72, 2Ob157/09s

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Veröffentlicht am 29.08.1972
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Norm

StVO §90 Abs3

Rechtssatz

Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde für den Baustellenbereich angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 163/72
    Entscheidungstext OGH 29.08.1972 8 Ob 163/72
  • 2 Ob 157/09s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s
    Auch; Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0075561

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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