Norm
Krnt HöfeG §12Rechtssatz
Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020