TE Vfgh Erkenntnis 2007/12/14 B295/05

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

EMRK Art8
DSG 2000 §1 Abs3, §6, §27
StGB §209

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privatlebens durch Abweisung desLöschungsbegehrens des Beschwerdeführers betreffend seine inProtokollbuch und Steckzettel (Indexkartei) enthaltenenpersonenbezogenen sensiblen Daten iZm Strafverfahren wegengleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäßeiner mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. Jänner 2005 enthält folgenden Spruch:

"Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung durch Verweigerung der Löschung (Vernichtung) von Steckzetteln, Protokollbucheintragungen und (Kopien)Akten betreffend verschiedene gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach §209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 sowie verspätete Löschung und Nichterhalt von Mitteilungen betreffend Löschung und verspäteter Löschung der dazu gehörigen Vormerkungen in der Datenanwendung gemäß §57 Abs1 Z6 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2002, wird gemäß §1 Abs3 Z1, 27 Abs1, 3 und 4, 31 Abs2 und 58 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl II Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm §§63 Abs1 und 90 SPG wie folgt entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen die Steckzettel und Protokollbucheintragungen betreffend die Ermittlungsverfahren Aktenzahlen ... durch Ergänzung des Verfahrensausgangs richtig zu stellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

1.1.2. Die Begründung des Bescheids lautet ua.:

"Löschung/Richtigstellung der manuellen Dateien (Steckzettel und Protokollbücher):

Zur gegenständlichen Frage hat die Datenschutzkommission im Bescheid vom 2. September 2003, GZ K120.846/007-DSK/2003 ... folgendes, auch auf den Beschwerdefall Anwendbares ausgeführt:

Die Beschwerdegegnerin 'beruft sich unter Heranziehung des §27 Abs3 DSG 2000 auf den Dokumentationszweck dieser Dateien. Bei einer Löschung der verfahrensgegenständlichen Eintragungen im Steckzettelindex bzw. im Protokoll wäre die Nachvollziehbarkeit des Aktenlaufes und die Wiederauffindung des Kopieaktes unmöglich.

Die Gesetzesmaterialien zum §27 DSG 2000 (RV 1613 BlgNR XX. GP) führen dazu aus: 'Abs3 trägt dem Umstand Rechnung, dass manche Datenanwendungen nach ihrem besonderen Zweck eine Löschung von Daten in der Form, dass die Daten nicht mehr sichtbar sind, nicht gestatten. Dies wird überall dort der Fall sein, wo die lückenlose Dokumentation eines Geschehens Gegenstand der Datenverarbeitung ist (z.B. bei der Führung von Krankengeschichten' (RV 1613 StenProt NR XX. GP, zu §27).

Die Rechtsgrundlage für Steckzettel und Protokolle ist §13 SPG, der die 'formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte' regelt und vorgibt, dass diese formale Behandlung 'vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen' ist.

Unter formaler Behandlung ist - im Gegensatz zur inhaltlichen, materiellen Behandlung - nur die kanzleimäßige, organisatorische Organisation und damit getrennt von der inhaltlichen Verwaltungstätigkeit die interne Dokumentation der Verwaltungstätigkeit gemeint. In diesem Zusammenhang folgt §13 SPG dem allgemeinen System der Kanzleiorganisation auf Ebene der Bundesverwaltung. So heißt es auch in §12 Bundesministeriengesetz, BGBl. 176/1986 idF BGBl. I Nr. 87/2001, dass 'die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte [...] von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen' ist.

... Im vorliegenden Fall geht es ... um die reine aktenmäßige Protokollierung eines unwidersprochen stattgefundenen Verwaltungshandelns, nämlich eines Ermittlungsverfahrens, nicht zur inhaltlichen Verwendung der Daten, sondern lediglich zur Dokumentation bzw. zur Wiederauffindung der entsprechenden Papierakte. So lässt auch §5 des Bundesarchivgesetzes (Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes, BGBl. Nr. 162/1999) erkennen, dass die Bundesdienststellen grundsätzlich verpflichtet sind, ihr Verwaltungshandeln zu dokumentieren. In diesem Sinn dienen sowohl Steckzettel als auch Protokolleintragungen einem Dokumentationszweck, da sie eine Übersicht über ein erfolgtes Verwaltungshandeln ('Geschehen') vermitteln. Würde dieses Verwaltungshandeln - gerade im Bereich der Sicherheits- und der Kriminalpolizei - nicht dokumentiert, wäre es jeder zukünftigen rechtsstaatlichen Kontrolle auf seine Rechtmäßigkeit (Art18 B-VG) entzogen oder würde eine solche wesentlich erschwert werden. Die Dokumentation und das Wiederauffinden eines erfolgten Verwaltungshandelns ist z.B. zur Gewährleistung von Schadenersatz für den Betroffenen im Falle der Rechtswidrigkeit (nach Artikel 23 B-VG) oder zur Sicherung der Rechnungs- und Gebarungskontrolle (nach dem 5. Hauptstück des B-VG) erforderlich.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen manuellen Dateien dürfen aber nur für den angeführten Dokumentationszweck benutzt werden: Wie die Datenschutzkommission in ihrer Rechtsprechung zu den Indexkarteien der Gendarmerie ausgeführt hat ..., dient eine Kartei (dort eben die Indexkartei) dem inneren Dienst und der Kanzleiführung und insbesondere dazu, '(Papier)Akten, die sich auf den Betroffenen beziehen, bei Bedarf schnell wieder finden zu können'. In dieser Rechtsprechung hat die Datenschutzkommission bereits anerkannt, dass §13 SPG für die Führung derartiger Indexkarteien eine ausreichende gesetzliche Grundlage bildet.' Dies wurde sinngemäß auch vom VwGH im bereits zitierten jüngsten Erkenntnis (Zl. 2004/06/0086-5 vom 21. Oktober 2004) bestätigt.

Zusätzlich hat die Datenschutzkommission in dieser Rechtsprechung klargestellt: 'Ein Aktenindex dient an sich der erleichterten Auffindung jener Akten, die für eine bestimmte Verwaltungshandlung benötigt werden; die Zulässigkeit seiner Benützung ist daher an die Zulässigkeit der Verwaltungshandlung gebunden, für die er Hilfestellung leistet.

Eine selbstständige Benützung der Informationen eines Aktenindex etwa zur Herstellung eines Personenprofils eines Individuums, indem das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Aktenstücken im Aktenindex als aussagekräftig hinsichtlich der Persönlichkeit oder des Verhaltens dieses Individuums gewertet werden, haben demgegenüber eine andere datenschutzrechtliche Dimension: Die Zulässigkeit der Verwendung eines Aktenindex für diese Zwecke bedürfte einer eigenen gesetzlichen Grundlage' (Bescheid vom 5.11.2003 K120.733/007-DSK/2002). Gleiches gilt auch für Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe.

Daher ist eine kanzleimäßige und damit 'formale' Dokumentation des Verwaltungshandelns datenschutzrechtlich nicht unzulässig. Somit liegen auch nicht die Voraussetzungen zur Löschung dieser Daten vor.

...

Im Beschwerdefall liegt die Besonderheit vor, dass der Beschwerdeführer zu zwei der gegenständlichen Ermittlungsverfahren rechtskräftig wegen §209 StGB verurteilt wurde. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer aber klar zu erkennen gegeben, dass er nicht an einer Richtigstellung in der Weise, dass die erfolgte Verurteilung auf den Steckzetteln und in den Protokollbüchern vermerkt wird, interessiert ist.

Es war daher nur die im Spruch ausgedrückte Aktualisierung der Steckzettel und Protokolle um Daten betreffend jene Verfahren notwendig, in denen sich die Unschuld des Beschwerdeführers erwiesen hat."

1.2.1. Gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt 2.) richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung ua. des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheids beantragt wird.

1.2.2. In der Beschwerde wird ua. wie folgt ausgeführt:

"Recht auf Löschung (§1 Abs3 Z. 2 DSG, Art8 EMRK)

Die Ausführungen der [belangten Behörde] bB zum 'Datei'begriff des §1 Abs3 DSG gehen schon deshalb ins Leere, weil die in den Kopienakten und den Protokollen und Steckzetteln enthaltenen personenbezogenen Daten als Gesamtheit zu sehen sind. Die Protokolle und Steckkarten dienen nach den Ausführungen der bB ja der Wiederauffindung der Kopienakten. Damit handelt es sich aber bei den personenbezogenen Daten (auch) in den Kopienakten um (Teile) eine(r) strukturierte(n) Sammlung, die (durch die Steckkarten und Protokolle) nach mindestens einem Kriterium (hier etwa dem Namen des Bf) zugänglich sind. ... Die von der bB vorgenommene Trennung der personenbezogenen Daten im Kopienakt einerseits und den Protokollen und Steckkarten andererseits ist künstlich und entspricht nicht dem Schutzzweck des Gesetzes. Im übrigen kann die Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 DSG nicht anhand der einfachgesetzlichen, niederrangigeren Bestimmung des §4 Z. 6 DSG ausgelegt werden, würde doch dann der einfache Gesetzgeber den Inhalt von Verfassungsnormen bestimmen. Der Begriff 'Datei' in §1 Abs3 DSG ist verfassungsautonom am Prinzip der Grundrechtseffektivität auszulegen und umfasst daher auch Kopienakte.

Darüber hinaus hat sich der Bf für seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung nicht nur auf §1 (3) Z. 2 DSG berufen sondern vor allem auch auf Art8 EMRK (und Art14 EMRK), welche Verfassungsbestimmung(en) jedenfalls einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung (auch) unstrukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten verleihen (vgl. EGMR: Amann vs. CH 16.02.2000, par. 78ff; Rotaru vs. ROM [GC], 04.05.2000), zumal an einmal erfolgte Menschenrechtsverletzungen keine weiteren negativen Folgen geknüpft werden dürfen (EGMR: Thlimmenos v. Greece 06.04.2000, insb. par. 44). Die weitere Aufbewahrung von aus der am Bf begangenen Grundrechtsverletzung stammenden stigmatisierenden Daten stellt eine solche Knüpfung weiterer negativer Folgen an die damalige Grundrechtsverletzung dar, zumal über Heterosexuelle und Lesben mangels damaliger Strafbarkeit solche Daten jedenfalls nicht aufbewahrt werden (können). Auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des §63 SPG und des §6 Abs1 Z. 2 und Z. 5 DSG sind nicht auf personenbezogene Daten in Dateien beschränkt.

Der Kopienakt wird nicht mehr benötigt ... .

Der Bf wurde durch die Verweigerung der Löschung (Skartierung, Anonymisierung) durch die BPD Wien in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gem. §1 Abs3 Z. 2 DSG, Art8 EMRK; Art2 StGG; Art7 B-VG) verletzt, woraus folgt, dass die bB die auf Löschung gerichtete Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern die Löschung anzuordnen gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bestätigt hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt ... .

Der Bf übersieht nicht, dass der VwGH die Ausführungen der bB zum Dateibegriff des DSG teilt (21.10.2004, 2004/06/0086). Der VwGH hat jedoch in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, dass sich seine Ausführungen lediglich auf einfachgesetzliche Bestimmungen beziehen:

'Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachte, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher hierauf nicht weiter einzugehen.'

Zu den hier zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen vermag das Erkenntnis des VwGH daher nichts beizutragen."

1.3. Die Datenschutzkommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abzulehnen, sie in eventu als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Mit der Beschwerde wird Spruchpunkt 2. des Bescheides der DSK bekämpft. Da insoweit ein selbstständiger Teil eines Bescheides bekämpft wird und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Beschwerde nach Art144 B-VG vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2.2. Zentraler Punkt der Beschwerde ist das Begehren auf Löschung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit vier Anzeigen, die gegen ihn wegen des Verdachts einer Straffälligkeit nach §209 StGB erstattet wurden. Diese Anzeigen sind in verschiedenen Dienststellen der Bundespolizeidirektion Wien in Protokollbüchern und Indexkarteien (Steckzetteln) vermerkt worden und liegen im sogenannten Kopienakt vor.

Mit dem Bescheid wurde in zwei Fällen - im nicht angefochtenen Spruchpunkt 1. des Bescheides der DSK - die Anmerkung gerichtlicher Freisprüche in Steckzettel- und Protokollbucheintragungen angeordnet. In zwei anderen Fällen wurde die Anmerkung der gerichtlichen Verurteilung - als vom Beschwerdeführer nicht begehrt - nicht angeordnet. Seine Löschungsanträge wurden neben anderen Anträgen zusammenfassend abgewiesen ("Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.").

2.3. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde auch nicht entstanden.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens auch dann vor, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides die Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 16.657/2002, 17.457/2004, 17.851/2006).

2.3.1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2002, VfSlg. 16.565, wurde §209 StGB - unter Fristsetzung - als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem nachfolgenden, am 14.8.2002 in Kraft getretenen Entfall des §209 StGB durch das StrafrechtsänderungsG 2002, BGBl. I 134, sind die sensiblen personenbezogenen Daten betreffend Anzeigen nach §209 StGB - mögen sie nun zu Freisprüchen oder Verurteilungen geführt haben - in Protokollbüchern und Steckzetteln (Indexkarteien) nicht mehr nötig. Sie sind daher zu löschen.

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, Erkenntnis vom 7.3.2007, B1708/06, dargelegt, dass durch die Aufbewahrung von Kopienakten über Anzeigen nach §209 StGB das Recht auf Achtung des Privatlebens nur dann nicht verletzt wird, wenn die dateimäßige Aufschließung dieser Akten über Protokollbuch und Steckzettel (Indexkartei) nicht mehr erfolgt.

Die Datenschutzkommission hat das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend seine in Protokollbuch und Steckzettel (Indexkartei) enthaltenen personenbezogenen sensiblen Daten abgewiesen. Dadurch hat sie den Bestimmungen des DSG 2000 über die Löschung von Daten (vgl. §6) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Somit wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK) verletzt. Der in Spruchpunkt 2. angefochtene Bescheid war insoweit aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis ist auf weitere Fragen nicht mehr einzugehen. Es wird jedoch auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 15.12.2005, B1590/03; 27.6.2006, B482/05, und vom 7.3.2007, B1708/06, hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-

enthalten.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Datenschutz, Privat- und Familienleben, Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B295.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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