Norm
EO §371 Z1Rechtssatz
Nach § 371 Z 1 EO darf auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde, selbst ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung - und daher auch ohne Sicherheitsleistung - zur Sicherung von Geldforderungen Exekution geführt werden. § 371 a EO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Exekution zur Sicherung von Geldforderungen nur gegen Erlag einer angemessenen Sicherheit zulässig ist, ist daher hier nicht anzuwenden.Nach Paragraph 371, Ziffer eins, EO darf auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde, selbst ohne die im Paragraph 370, EO geforderte Bescheinigung - und daher auch ohne Sicherheitsleistung - zur Sicherung von Geldforderungen Exekution geführt werden. Paragraph 371, a EO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Exekution zur Sicherung von Geldforderungen nur gegen Erlag einer angemessenen Sicherheit zulässig ist, ist daher hier nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004788Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0030OB00099_7200000_003