Norm
EO §371 Z1Rechtssatz
Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 1 EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich.Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem Paragraph 371, Ziffer eins, EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004782Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0030OB00099_7200000_002