Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Die einzige Anordnung des § 221 StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Abs 1 des § 221) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Sie stellt nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Anklagestand ab. Die Vorschrift des § 221 Abs 1 Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten, auf welche die Anklage vom Staatsanwalt erst in der Hauptverhandlung gemäß § 263 Abs 1 StPO ausgedehnt wurde, nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098279Dokumentnummer
JJR_19720921_OGH0002_0090OS00086_7200000_001