Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Die einzige Anordnung des § 221 StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Abs 1 des § 221) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Sie stellt nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Anklagestand ab. Die Vorschrift des § 221 Abs 1 Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten, auf welche die Anklage vom Staatsanwalt erst in der Hauptverhandlung gemäß § 263 Abs 1 StPO ausgedehnt wurde, nicht verletzt.Die einzige Anordnung des Paragraph 221, StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Absatz eins, des Paragraph 221,) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Sie stellt nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Anklagestand ab. Die Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten, auf welche die Anklage vom Staatsanwalt erst in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 263, Absatz eins, StPO ausgedehnt wurde, nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098279Im RIS seit
21.09.1972Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026