Norm
ABGB §928Rechtssatz
Von einem offenen Mangel, der in die Augen fällt, kann nur dann gesprochen werden, wenn er bei Anwendung des Fleißes und der Aufmerksamkeit, die im Rahmen gewöhnlicher Fähigkeiten liegen (§ 1297 ABGB), wahrgenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018565Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00185_7200000_001