Norm
StPO §33 BdRechtssatz
Konkrete Wirkung kann einem nach § 292 StPO ergangenen Erkenntnis in Ansehung eines fehlerhaften, allein mit Berufung anfechtbaren Privatbeteiligtenzuspruches von Gesetz wegen nicht zukommen.Konkrete Wirkung kann einem nach Paragraph 292, StPO ergangenen Erkenntnis in Ansehung eines fehlerhaften, allein mit Berufung anfechtbaren Privatbeteiligtenzuspruches von Gesetz wegen nicht zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096796Dokumentnummer
JJR_19721006_OGH0002_0110OS00098_7200000_002