- 3 Ob 117/72
Entscheidungstext OGH 12.10.1972 3 Ob 117/72
- 1 Ob 216/73
Entscheidungstext OGH 16.01.1974 1 Ob 216/73
- 7 Ob 56/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 56/74
- 2 Ob 18/75
Entscheidungstext OGH 10.04.1975 2 Ob 18/75
- 4 Ob 592/76
Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 592/76
Auch
- 2 Ob 519/81
Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 519/81
- 7 Ob 586/83
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 586/83
Auch
- RS0013984">4 Ob 532/88
Auch; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244
- RS0013984">4 Ob 516/90
Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt. Soweit ein Teil beim Abschluß des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T1)
- RS0013984">8 Ob 701/89
Vgl; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T2)
- RS0013984">4 Ob 52/95
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/178
- RS0013984">7 Ob 67/99z
Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich; eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. War eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte - unter Umständen auch bloß unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T3)
- RS0013984">8 Ob 232/99x
Auch; Beis wie T3 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T4)
- RS0013984">7 Ob 244/00h
- RS0013984">2 Ob 158/01a
Auch; Beis wie T1 nur: Soweit ein Teil beim Abschluss des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T5); Beisatz: Hier: Syndizierung von verkauften Aktien als wesentlicher Vertragspunkt bei einem Beteiligungserwerb. (T6)
- RS0013984">8 ObA 29/03b
Beisatz: Hier waren die Verwendung der Abfindungssumme, der Abschluss eines Pensionskassenvertrages und die Frage des Urlaubsverbrauches offen; daher keine Einigung aber einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. (T7)
- RS0013984">6 Ob 190/10z
Vgl auch
- RS0013984">3 Ob 103/12m
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 103/12m
Vgl; Beis wie T2
- RS0013984">4 Ob 52/13w
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 52/13w
Vgl auch; Beis wie T3
- RS0013984">5 Ob 33/14k
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 33/14k
Auch
- RS0013984">7 Ob 59/15z
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
- RS0013984">9 ObA 18/17p
Auch; Beis wie T4
- RS0013984">5 Ob 131/22h
vgl; Beisatz wie T1
- RS0013984">7 Ob 121/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 121/24f
Beisatz: Hier: Kaufvertrag (T8)
- RS0013984">7 Ob 107/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 107/25y
vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsvertrag. (T9)