RS OGH 1972/10/18 11Os161/72

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Veröffentlicht am 18.10.1972
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Rechtssatz

Die gesetzwidrige Anrechnung einer Strafhaft als unverschuldete Vorhaft kann gemäß § 292 StPO nicht ausgehoben, sondern nur festgestellt werden. Es ist aber dafür die (gemäß § 292, letzter Satz, StPO) nachzuholende, seinerzeit gesetzwidrig unterbliebene Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft um den entsprechenden Zeitraum zu kürzen.Die gesetzwidrige Anrechnung einer Strafhaft als unverschuldete Vorhaft kann gemäß Paragraph 292, StPO nicht ausgehoben, sondern nur festgestellt werden. Es ist aber dafür die (gemäß Paragraph 292,, letzter Satz, StPO) nachzuholende, seinerzeit gesetzwidrig unterbliebene Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft um den entsprechenden Zeitraum zu kürzen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 161/72
    Entscheidungstext OGH 18.10.1972 11 Os 161/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100595

Dokumentnummer

JJR_19721018_OGH0002_0110OS00161_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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