Norm
StGB §212 Abs1 Alternative2Rechtssatz
Der § 132 III StG verlangt die Verleitung zur Begehung und Duldung einer unzüchtigen Handlung und setzt daher voraus, daß es der Autoritätsperson gelingt, den - von sich aus andersgearteten - Willen des Schützlings in mißbräuchlicher Ausnützung der Autoritätsfunktion in der von ihr gewünschten Richtung zu beeinflussen, dh den Schutzbefohlenen zur Unzucht willfährig zu machen, anstatt ihm im Sinne einer Erziehung zu sittlich einwandfreiem Verhalten anzuleiten (vgl SSt 5/108, SSt 10/59). Dabei darf die vom Gesetz geforderte "Verleitung" des Schutzbedürftigen zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung nicht aus dem Aufsichtsverhältnis allein erschlossen, also gleichsam präsumiert werden (KH 1717; vor allem auch Altmann - Jacob I, 350; Rittler II 2.Auflage, 307).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0095257Dokumentnummer
JJR_19721028_OGH0002_0120OS00172_7100000_001