RS OGH 1976/5/4 5Ob217/72, 5Ob569/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1972
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Norm

JN §51 Abs2 Z8
  1. JN § 51 heute
  2. JN § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  3. JN § 51 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 51 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 51 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 51 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. JN § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. JN § 51 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  9. JN § 51 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996
  10. JN § 51 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist, also jedenfalls noch vorhanden oder für kraftlos erklärt ist. Werden aus einem abhandengekommenen, aber nicht für kraftlos erklärten Wechsel Ansprüche geltend gemacht, können sich diese nur auf bürgerliches Recht stützen. Die Zuständigkeit des HG für solche Klagen ist nur gegeben, wenn ein Tatbestand nach § 51 Abs 1 JN gegeben ist.Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist, also jedenfalls noch vorhanden oder für kraftlos erklärt ist. Werden aus einem abhandengekommenen, aber nicht für kraftlos erklärten Wechsel Ansprüche geltend gemacht, können sich diese nur auf bürgerliches Recht stützen. Die Zuständigkeit des HG für solche Klagen ist nur gegeben, wenn ein Tatbestand nach Paragraph 51, Absatz eins, JN gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 217/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 5 Ob 217/72
  • RS0046444">5 Ob 569/76
    Entscheidungstext OGH 04.05.1976 5 Ob 569/76
    nur: Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist. (T1) Veröff: Arb 9468 = SZ 49/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046444

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0050OB00217_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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