Norm
ABGB §37 BRechtssatz
Nach § 13 der 4.DVEheG richtet sich die Annahme an Kindesstatt nach dem Heimatrecht des Wahlvaters. Bezüglich der Formvorschriften für die Errichtung des Adoptionsvertrages genügt es aber, wenn die am Abschlußort geltende Form eingehalten wurde. Denn auch im österreichischem Recht, das eine dem Art 11 EGBGB entsprechende Norm nicht enthält, gilt der Grundsatz "locus regit actum". Dies gilt auch bei personenrechtlichen, familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verträgen. Die vertragschließenden Parteien haben daher die Wahl zwischen der Form des Errichtungsortes und der Form nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildende Rechtsverhältnis maßgebend sind. Die Widerruflichkeit der einem Adoptionsvertrag erteilten Einwilligung (§§ 1746 f BGB) betrifft nicht die Form des Rechtsgeschäftes (Art und Weise, wie die am Rechtsgeschäft Beteiligten ihren Willen kundgeben) und ist daher nach den Gesetzen des Heimatstaates des Wahlvaters zu beurteilen. Nach § 1748 Abs 1 BGB ist die von den in §§ 1746 f BGB bezeichneten Personen erteilte Einwilligung zur Adoption unwiderruflich. Die vertragschließenden sind daher schon vor der gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages an diesen gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045304Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0070OB00240_7200000_001