Norm
ZPO §528 C1Rechtssatz
Der bestätigende Teil eines rekursgerichtlichen Beschlusses kann nicht mehr weiter angefochten werden, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts im übrigen keine abändernde, sondern eine aufhebende ist, aber nur Umstände geklärt werden sollen, die, wären sie dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung in der einen oder anderen möglichen Richtung bereits bekannt gewesen, auf keinen Fall eine Anfechtbarkeit des bestätigenden Teiles zur Folge gehabt hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044245Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0010OB00240_7200000_002