Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Der betreibende Gläubiger verliert das Recht, auch zur Hereinbringung künftig fälliger Unterhalts- und Rentenforderungen nach § 6 Abs 3 LPfG Exekution zu führen, auch dann nicht, wenn der im Zeitpunkt des Exekutionsantrages bestandene Rückstand vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag (zB § 10a EO) bezahlt wurde und daher die Exekution nur noch zur Hereinbringung der künftigen Unterhaltsbeträge geführt wird.Der betreibende Gläubiger verliert das Recht, auch zur Hereinbringung künftig fälliger Unterhalts- und Rentenforderungen nach Paragraph 6, Absatz 3, LPfG Exekution zu führen, auch dann nicht, wenn der im Zeitpunkt des Exekutionsantrages bestandene Rückstand vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag (zB Paragraph 10 a, EO) bezahlt wurde und daher die Exekution nur noch zur Hereinbringung der künftigen Unterhaltsbeträge geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001180Dokumentnummer
JJR_19721109_OGH0002_0030OB00112_7200000_001