Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die zum Verbrechen nach dem § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) verlangte Eignung der Drohung, Furcht und Unruhe hervorzurufen, kann dem in § 98 StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) bezeichneten Erfordernis, gegründete Besorgnisse einzuflößen, nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, sondern verlangt eine Ankündigung erheblicher Nachteile (vgl KH 790).Die zum Verbrechen nach dem Paragraph 99, StG (nunmehr Paragraph 107, StGB) verlangte Eignung der Drohung, Furcht und Unruhe hervorzurufen, kann dem in Paragraph 98, StG (nunmehr Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) bezeichneten Erfordernis, gegründete Besorgnisse einzuflößen, nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, sondern verlangt eine Ankündigung erheblicher Nachteile vergleiche KH 790).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092790Dokumentnummer
JJR_19721113_OGH0002_0120OS00160_7200000_003