RS OGH 1972/11/13 Bkd23/72

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Veröffentlicht am 13.11.1972
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Norm

RAO §9

Rechtssatz

Der Rechsanwalt hat gemäß § 9 RAO die Rechte und Interessen seines Klienten nur mit solchen Mitteln zu vertreten, die den Gesetzen nicht widerstreiten. Die als Teil der anwaltlichen Beratung anzusehende Erklärung des Beschuldigten, er würde, ungeachtet des behördlichen Bauverbotes weiterbauen, verstößt sohin gegen § 9 RAO und ist als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • Bkd 23/72
    Entscheidungstext OGH 13.11.1972 Bkd 23/72
    Veröff: AnwBl 1975,351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071892

Dokumentnummer

JJR_19721113_OGH0002_000BKD00023_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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