Norm
ZPO §492Rechtssatz
Der seinem Wortlaut nach nur auf neuerliche Vernehmung mehrerer Zeugen gerichtete Antrag in der Berufungsschrift läßt nicht mit der im § 492 ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt werde.Der seinem Wortlaut nach nur auf neuerliche Vernehmung mehrerer Zeugen gerichtete Antrag in der Berufungsschrift läßt nicht mit der im Paragraph 492, ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042088Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0080OB00203_7200000_001