RS OGH 1990/4/4 8Ob203/72, 2Ob507/76, 1Ob512/90

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Veröffentlicht am 14.11.1972
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Norm

ZPO §492
  1. ZPO § 492 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009
  2. ZPO § 492 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der seinem Wortlaut nach nur auf neuerliche Vernehmung mehrerer Zeugen gerichtete Antrag in der Berufungsschrift läßt nicht mit der im § 492 ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt werde.Der seinem Wortlaut nach nur auf neuerliche Vernehmung mehrerer Zeugen gerichtete Antrag in der Berufungsschrift läßt nicht mit der im Paragraph 492, ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt werde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042088

Dokumentnummer

JJR_19721114_OGH0002_0080OB00203_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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