Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Unzureichende Abwehrhandlungen sind nach der Lebenserfahrung geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage nur noch zu verschärfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089073Im RIS seit
23.11.1972Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025