Norm
EO §74Rechtssatz
Dem Verpflichteten steht ein Kostenersatzanspruch nach § 41 ZPO, § 78 EO zu, wenn er in einem Zwischenstreit (RMVerf) obsiegt hat (vergleiche MietSlg 2161) hier § 355 EO - ergibt sich aus dem Spruch.Dem Verpflichteten steht ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 41, ZPO, Paragraph 78, EO zu, wenn er in einem Zwischenstreit (RMVerf) obsiegt hat (vergleiche MietSlg 2161) hier Paragraph 355, EO - ergibt sich aus dem Spruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018